LAG Thüringen - Beschluß vom 03.06.1996
8 Ta 76/96
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 ; ZPO § 256 ;
Fundstellen:
LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 106
RAnB 1996, 220
Vorinstanzen:
ArbG Nordhausen, vom 19.02.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 23/96

Streitwert: Kündigung - allgemeiner Feststellungsantrag

LAG Thüringen, Beschluß vom 03.06.1996 - Aktenzeichen 8 Ta 76/96

DRsp Nr. 1996/29057

Streitwert: Kündigung - allgemeiner Feststellungsantrag

Ein im Rahmen einer Kündigungsklage gestellter zusätzlicher allgemeiner Feststellungsantrag gem. § 256 ZPO bleibt wegen wirtschaftlicher Identität beider Anträge zumindest so lange bei der Streitwertfestsetzung unberücksichtigt, bis nicht tatsächlich eine Folgekündigung in das Verfahren einbezogen wird.

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 ; ZPO § 256 ;

Gründe:

I.

Im Rahmen einer Kündigungsschutzklage hat sich der Kläger in der Klageschrift mit den folgenden Anträgen

1.

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 20.12.1995 - dem Kläger zugegangen am 28.12.1995 - beendet wird,

2.

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch andere Tatbestände beendet wird, sondern zu unveränderten Bedingungen weiter besteht,

gegen die ihm gegenüber am 20.12.1995 zum 30.06.1996 ausgesprochene ordentliche betriebsbedingte Kündigung gewendet.

Der Rechtsstreit wurde im Termin zur Güteverhandlung durch gerichtlichen Vergleich beendet.

Durch den Kammervorsitzenden wurde nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 19.02.1996 der Kostenstreitwert für Klage und Vergleich auf DM 12.596,92 festgesetzt, wobei er vier Bruttomonatsgehälter des Klägers zugrundelegte.