Zu Recht hat das Arbeitsgericht den uneingeschränkten Kündigungsschutzantrag mit drei Gehältern streitwertmäßig berechnet und für den Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Aufhebungsvertrages als selbständigen Streitgegenstand ein weiteres Gehalt angesetzt.
Demgegenüber war der Teil des Klageantrages: "und das Arbeitsverhältnis zu den bisherigen Bedingungen über den 17.05.1998 hinaus unverändert fortbesteht" streitwertmäßig nicht zu berücksichtigen. Dieser Teil des Antrages wurde weder in der Klageschrift noch sonst im Prozess zu irgendeiner Zeit begründet.
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