Gründe:
Die gemäß §§ 9 Abs. 2 Satz 1 BRAGO 25 Abs. 2 Satz 1 GKG statthafte, innerhalb der Frist des § 25 Abs. 2 Satz 3 1. Halbsatz, Abs. 1 Satz 4 GKG eingelegte und auch im übrigen zulässige Beschwerde, mit welcher der durch eine etwa zu niedrige Wertfestsetzung beschwerte Beteiligte Ziff. 4 den Kostenstreitwert auf DM 19.653,86 (= 6 Bruttomonatsverdienste) statt auf die vom Arbeitsgericht in Ansatz gebrachten DM 9.826,93 (= ein Vierteljahresverdienst) festgesetzt wissen will, hat in der Sache keinen Erfolg.