I. Der antragstellende Betriebsrat begehrte in dem zwischenzeitlich zweitinstanzlich durch Antragsrücknahme erledigten Verfahren von der Beteiligten zu 2) die Unterlassung der Anordnung oder Duldung von nicht mitbestimmten, von den Besetzungsplänen abweichenden Arbeitszeiten.
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