LAG Köln - Beschluss vom 10.12.2006
4 (5) Ta 437/06
Normen:
ZPO § 3 ; GKG § 42 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 14.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 1801/06

Streitwert für Zwischenzeugnis

LAG Köln, Beschluss vom 10.12.2006 - Aktenzeichen 4 (5) Ta 437/06

DRsp Nr. 2007/2678

Streitwert für Zwischenzeugnis

»Der Streitwert für ein Zwischenzeugnis beträgt regelmäßig ein halbes Bruttomonatsgehalt.«

Normenkette:

ZPO § 3 ; GKG § 42 Abs. 4 ;

Gründe:

Das Arbeitsgericht hat den Streitwert zu Recht nicht höher als auf ein halbes Bruttomonatsgehalt festgesetzt. Die Kammer nimmt dazu auf die ausführliche Begründung des Arbeitsgerichts im Schreiben vom 05.10.2006 Bezug.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass nach herrschender Rechtsprechung (einzelne Nachweise bei GK/ArbGG/Wenzel, § 12, Rndn. 353, u. a. LAG Köln, 21.12.2000 - 12 Ta 315/00 - und 12.07.1996 - 11 Ta 97/96 -) der Streitwert für ein Zwischenzeugnis grundsätzlich nur auf ein halbes Monatsgehalt festzusetzen ist. Denn das Zwischenzeugnis ist für den Arbeitnehmer nur von vorübergehender Bedeutung. Deshalb kommt ihm ein geringerer wirtschaftlicher Wert zu als dem Schlusszeugnis.