LAG Köln - Beschluss vom 12.09.2007
2 Ta 268/07
Normen:
GKG § 42 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 16.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2243/07

Streitwert für Vergleich über Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Abmahnungsprozess - kein Mehrwert für Urlaubsabgeltung

LAG Köln, Beschluss vom 12.09.2007 - Aktenzeichen 2 Ta 268/07

DRsp Nr. 2008/4263

Streitwert für Vergleich über Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Abmahnungsprozess - kein Mehrwert für Urlaubsabgeltung

1. Strebt die Arbeitgeberin nach Ansicht der Arbeitnehmerin eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses an und haben sich die Parteien ohne Vorliegen einer Kündigung und eines Streits über die Wirksamkeit dieser Kündigung auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses geeinigt und hierdurch auch den (ursprünglichen) Streit über die Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte erledigt, ist der Streit darüber, ob das Arbeitsverhältnis durch die Arbeitgeberin beendet werden kann, beigelegt; da wegen des Schriftformerfordernisses aus § 623 BGB die einvernehmliche Beendigung des bestehenden Arbeitsverhältnisses erst durch den gerichtlichen Vergleich zustande kommt und dieser nicht lediglich eine bereits wirksame Vertragsaufhebung beschreibt, ist der Wert nach § 42 Abs. 4 GKG mit drei Bruttomonatsvergütungen richtig bestimmt. 2. Ein weiterer Mehrwert wegen der Regelung der Urlaubsabgeltung kommt nicht in Betracht.

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 4 ;

Gründe:

I. Mit dem vorliegenden Verfahren begehrte die Klägerin zunächst die Entfernung einer Abmahnung aus ihrer Personalakte. Ihr Bruttoeinkommen betrug 950,00 EUR.