LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 08.04.2016
5 Ta 38/16
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 14.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 16/15

Streitwert für Verfahren um Auswahl der Person des Einigungsstellenvorsitzenden

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.04.2016 - Aktenzeichen 5 Ta 38/16

DRsp Nr. 2016/7637

Streitwert für Verfahren um Auswahl der Person des Einigungsstellenvorsitzenden

Streiten die Beteiligten (nur) über die Person des Vorsitzenden einer Einigungsstelle nach § 100 ArbGG ist grundsätzlich 1/4 des Hilfswerts nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG festzusetzen (Anschluss an LAG Köln 30.12.2015 - 12 Ta 358/15).

Tenor

Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 14. Januar 2016, Az. 2 BV 16/15, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 3 S. 1;

Gründe

I. Die Beteiligten streiten über die Höhe des Streitwerts nach § 33 Abs. 1 RVG für eine Entscheidung über die Auswahl der Person des Einigungsstellenvorsitzenden nach § 100 ArbGG.

Im gerichtlichen Bestellungsverfahren stritten die Beteiligten über die Person des oder der Vorsitzenden einer ständigen Einigungsstelle, die in § 11 Abs. 3 der Rahmenbetriebsvereinbarung über die Einführung, Änderung und den Betrieb von Informations- und Kommunikationssystemen vom 27.07.2015 - wie folgt - geregelt ist:

"§ 11 Konfliktklausel

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