Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 14. Januar 2016, Az.
I. Die Beteiligten streiten über die Höhe des Streitwerts nach § 33 Abs. 1 RVG für eine Entscheidung über die Auswahl der Person des Einigungsstellenvorsitzenden nach § 100 ArbGG.
Im gerichtlichen Bestellungsverfahren stritten die Beteiligten über die Person des oder der Vorsitzenden einer ständigen Einigungsstelle, die in § 11 Abs. 3 der Rahmenbetriebsvereinbarung über die Einführung, Änderung und den Betrieb von Informations- und Kommunikationssystemen vom 27.07.2015 - wie folgt - geregelt ist:
"§ 11 Konfliktklausel
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