Streitwert für Streitigkeiten über den Bestand eines privatrechtlichen Dienstverhältnisses des Hauptgeschäftsführers einer Handwerkskammer
BGH, Beschluss vom 09.06.2005 - Aktenzeichen III ZR 21/04
DRsp Nr. 2005/9750
Streitwert für Streitigkeiten über den Bestand eines privatrechtlichen Dienstverhältnisses des Hauptgeschäftsführers einer Handwerkskammer
»Bei Streitigkeiten über den Bestand eines privatrechtlichen dauernden Dienstverhältnisses vor den ordentlichen Gerichten (hier: Hauptgeschäftsführer einer Handwerkskammer) bestimmt sich der Gebührenstreitwert grundsätzlich in Anlehnung an § 17 Abs. 3GKG a.F. (§ 42 Abs. 3 n.F.). § 13 Abs. 4GKG a.F. und § 12 Abs. 7ArbGG a.F. (§ 52 Abs. 4GKG n.F. und § 42 Abs. 4GKG n.F.) sind nicht entsprechend anwendbar (Bestätigung von BGH, Beschluß vom 13. Februar 1986 - IX ZR 114/85 - NJW-RR 1986, 676). Das verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1GG.«