LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 26.08.2013
5 Ta 94/13
Normen:
GKG § 48 Abs. 1; GKG § 63 Abs. 2; ZPO § 3; BGB § 314 Abs. 2;
Fundstellen:
NZA 2015, 127
Vorinstanzen:
ArbG Freiburg, vom 12.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 170/13

Streitwert für Mehrvergleich zu weiterer Abmahnung

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.08.2013 - Aktenzeichen 5 Ta 94/13

DRsp Nr. 2013/25230

Streitwert für Mehrvergleich zu weiterer Abmahnung

1. Die Bewertung eines Antrags auf Widerruf, hilfsweise Rücknahme und/oder Entfernung einer Mehrfertigung einer Abmahnung aus der Personalakte erfolgt nach § 48 Abs. 1 GKG und § 3 ZPO. 2. Bei der in diesem Rahmen nach freiem Ermessen vorzunehmenden Schätzung des Werts ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn sich das Gericht im Rahmen seiner Ermessensentscheidung von der Bewertungsgröße des Monatsgehalts der klagenden Partei leiten lässt und zu einer Bewertung mit einem Vielfachen oder einem Bruchteil eines Monatsbezugs gelangt. 3. Der Ansatz nur eines Sechstels der durchschnittlichen Bruttomonatsvergütung für eine miterledigte und noch nicht streitgegenständlich gewesene Abmahnung unterschreitet die Untergrenze des dem Gericht zustehenden Ermessensrahmens und wird den Interessen des Arbeitnehmers an deren Entfernung nicht ansatzweise gerecht.