Auf die Beschwerde des Beklagtenvertreters vom 02.11.2009 hin wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 28.10.2009 in der Fassung des Nichtabhilfe-Beschlusses vom 05.11.2009 abgeändert:
Der Streitwert für das erstinstanzliche Klageverfahren
8 Ca 1053/09 wird antragsgemäß auf 9.134,38 - festgesetzt.
I. Der Kläger begehrte mit der vorliegenden Klage in Form eines Leistungsantrages, der Beklagten aufzugeben, ihn als Ausbilder und Koordinator zu beschäftigen. Im Zeitpunkt des Eingangs der Klage am 03.02.2009 war der Kläger gegen seinen Willen von der Arbeitsleistung freigestellt. Ab dem 09.02.2009 wurde er weiterbeschäftigt, jedoch wurde ihm die Funktion eines Koordinators, die er bis dahin inne gehabt hatte, entzogen.
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