LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 01.07.2010
5 Ta 123/10
Normen:
GKG § 39 Abs. 1; GKG § 42 Abs. 3 S. 1; RVG -VV Nr. 1000; BGB § 779;
Vorinstanzen:
ArbG Pforzheim, vom 27.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 677/09

Streitwert für Kündigungsschutzverfahren mit mehreren Kündigungen; Versagung eines Vergleichsmehrwertes für bloß abwickelnde Freistellungsregelung

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.07.2010 - Aktenzeichen 5 Ta 123/10

DRsp Nr. 2011/7017

Streitwert für Kündigungsschutzverfahren mit mehreren Kündigungen; Versagung eines Vergleichsmehrwertes für bloß abwickelnde Freistellungsregelung

1. Wo trotz prozessualer Anspruchsmehrheiten keine wirtschaftliche Werthäufung entsteht, darf auch keine Zusammenrechnung erfolgen; streitwertrechtlich kommt es nicht darauf an, welche prozessualen Streitgegenstände zur Entscheidung gestellt werden, sondern darauf, ob durch einen weiteren prozessualen Gegenstand ein weiterer wirtschaftlicher Wert in den Rechtsstreit eingeführt wird. 2. In Bezug auf Anträge, die den Bestand desselben Arbeitsverhältnisses betreffen, wird kein weiterer prozessualer Gegenstand in den Rechtsstreit eingeführt, wenn und soweit sich die Zielrichtung der Anträge unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten deckt. 3. Eine höhere Bewertung mit dem Argument, dass zwischen den Beendigungszeitpunkten der Kündigungen ein Zeitraum (von einem Monat) liegt und damit der weitere Kündigungsschutzantrag ein eigenes wirtschaftliches Ziel hat, das über das des ersten Antrags hinausgeht, kommt nicht in Betracht.