Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Steitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 18.03.2011 Az.:
Der Streitwert wird für den Antrag zu 1. aus der Klageschrift vom 09.04.2010 auf 4.752,00 - festgesetzt, für den Antrag zu 2. auf 480,00 -, für den Antrag zu 3. auf 1.584,00 -, für den Antrag zu 4. auf 792,00 -, für den Antrag zu 5. aus dem Schriftsatz vom 28.04.2010 auf 1.584,00 -, für den Antrag zu 6. auf 00,00 -. Für die Widerklage vom 08.06.2010 insgesamt auf 600,00 -.
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|