LAG Köln - Beschluss vom 02.05.2011
2 Ta 122/11
Normen:
GKG § 42 Abs. 3; ZPO § 3; BGB § 779;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 18.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2983/10

Streitwert für Kündigungsschutzverfahren bei vergleichsweiser Erledigung

LAG Köln, Beschluss vom 02.05.2011 - Aktenzeichen 2 Ta 122/11

DRsp Nr. 2011/10082

Streitwert für Kündigungsschutzverfahren bei vergleichsweiser Erledigung

Streiten die Parteien darum, ob das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, ist die Festsetzung von 3 Bruttomonatsvergütungen für die uneingeschränkte Kündigungsschutzklage nicht fehlerhaft, auch wenn das Arbeitsverhältnis noch kein ganzes Jahr gedauert hat. Mehrere Kündigungen auf verschiedenen Zugangswegen und ordentliche Kündigungen, die von außerordentlichen Kündigungen mit umfasst sind, lösen den Streitwert nur einmal aus.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Steitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 18.03.2011 Az.: 1 Ca 2983/10 wird dieser teilweise abgeändert und wie folgt klarstellend neu gefasst:

Der Streitwert wird für den Antrag zu 1. aus der Klageschrift vom 09.04.2010 auf 4.752,00 - festgesetzt, für den Antrag zu 2. auf 480,00 -, für den Antrag zu 3. auf 1.584,00 -, für den Antrag zu 4. auf 792,00 -, für den Antrag zu 5. aus dem Schriftsatz vom 28.04.2010 auf 1.584,00 -, für den Antrag zu 6. auf 00,00 -. Für die Widerklage vom 08.06.2010 insgesamt auf 600,00 -.

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 3; ZPO § 3; BGB § 779;

Gründe