LAG Düsseldorf - Beschluss vom 08.03.2007
6 Ta 67/07
Normen:
BGB § 315 § 779 ; GKG § 42 Abs. 4 ; RVG -VV Nr. 1000, Nr. 1003, Nr. 1004; SGB III § 119 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Solingen - 2 Ca 1963/06 lev - 21.12.2005,

Streitwert für Kündigungsschutzverfahren bei variablem Vergütungsbestandteil - Mehrvergleich und Titulierungsinteresse bei Freistellung - Streitwert bei Mehrvergleich über widerrufliche Freistellung

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 08.03.2007 - Aktenzeichen 6 Ta 67/07

DRsp Nr. 2008/14280

Streitwert für Kündigungsschutzverfahren bei variablem Vergütungsbestandteil - Mehrvergleich und Titulierungsinteresse bei Freistellung - Streitwert bei Mehrvergleich über widerrufliche Freistellung

1. Hängt die Zahlung einer variablen Vergütung von der Zielerreichung ab und macht die Arbeitgeberin nicht geltend, dass der Arbeitnehmer die gesetzten Ziele nicht hätte erreichen können, ist davon auszugehen, dass für den Verfahrensstreitwert gemäß § 42 Abs. 4 GKG insoweit das Vierteljahresentgelt unter Berücksichtigung der variablen Vergütung festzusetzen ist.2. Ein wirtschaftliches Interesse und ein über das Anerkenntnis oder den Verzicht hinausgehender Vergleichsmehrwert kann bei unstreitigen Ansprüchen nur dann angenommen werden kann, wenn der Vergleich über die deklaratorische Feststellung der Rechtsfolgen der arbeitsvertraglichen Rechtsbeziehungen hinaus Vergleichinhalte aufweist, die zumindest ein Titulierungsinteresse begründen könnten; ein daraus resultierendes Titulierungsinteresse, das den wirtschaftlichen Wert des Regelungspunktes ausdrücken kann, kommt jedoch nur dann in Frage, wenn diese Vergleichsregelung auch einen vollstreckbaren Inhalt hat und damit ein über das Anerkenntnis oder den Verzicht hinausgehendes wirtschaftliches Interesse begründen kann.