Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 09.12.2010, Az.:
Der Streitwert für die Gebührenberechnung wird auf EUR 2.396,75 festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
I. Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen die ordentliche Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses durch die Beklagte zum 15.03.2010 und begehrt die tatsächliche Weiterbeschäftigung. Im Wege der Klageerweiterung macht sie Zahlungsansprüche für die Zeit vom 16.03. bis 31.07.2010 in einer Gesamthöhe von EUR 1.996,75 brutto geltend.
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