LAG Köln - Beschluss vom 12.02.2010
7 Ta 363/09
Normen:
GKG § 42 Abs. 3 S. 2; RVG § 33 Abs. 3 S. 3; ZPO § 3; ZPO § 278 Abs. 6; ZPO § 329 Abs. 2; ZPO § 329 Abs. 3; ArbGG 9 Abs. 5; BGB § 779;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 30.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 4547/09

Streitwert für Kündigungsschutzklage bei vergleichsweiser Freistellungsregelung und Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu einem späteren Zeitpunkt; Zustellung und Rechtsmittelbelehrung bei Streitwertbeschluss zu Rechtsanwaltsgebühren

LAG Köln, Beschluss vom 12.02.2010 - Aktenzeichen 7 Ta 363/09

DRsp Nr. 2010/17178

Streitwert für Kündigungsschutzklage bei vergleichsweiser Freistellungsregelung und Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu einem späteren Zeitpunkt; Zustellung und Rechtsmittelbelehrung bei Streitwertbeschluss zu Rechtsanwaltsgebühren

1. Streitwertbeschlüsse nach § 33 RVG sind förmlich zuzustellen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen, §§ 329 II, III ZPO, 9 V ArbGG. 2. Stellt der Arbeitnehmer in einer Kündigungsschutzklage einen (Weiter-) Beschäftigungsantrag, der sich (auch) gegen eine Freistellung während der Kündigungsfrist richtet, sind dafür regelmäßig zwei Bruttomonatseinkommen als Streitwert anzusetzen. 3. Wird in einem solchen Fall die Freistellungsfrage später vergleichsweise geregelt, liegt darin schon deshalb kein Vergleichsmehrwert begründet, weil die Freistellung bereits Gegenstand des Verfahrens ist. 4. Einigen sich die Parteien eines Bestandsschutzprozesses vergleichsweise auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einem in der Zukunft gelegenen Zeitpunkt gegen Zahlung einer Abfindung, so löst eine dies ergänzende Regelung, wonach dem Arbeitnehmer das Recht eingeräumt wird, das Arbeitsverhältnis gegen Erhöhung der vereinbarten Abfindung vorzeitig zu beenden, keinen Vergleichsmehrwert aus. 5. Zu allgemeinen Grundsätzen der Streitwertfestsetzung.

Tenor