LAG Nürnberg - Beschluss vom 01.03.2010
4 Ta 171/09
Normen:
GKG § 42 Abs. 3 S. 1; ZPO § 3; BGB § 779;
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 02.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 4363/09

Streitwert für Kündigungsschutzklage bei mehreren Kündigungen und Anspruch auf Zeugniserteilung bei pauschaler Einigung auf Gesamtprädikat; Vergleichsmehrwert für Ausgleichsklausel gegenüber Schadenersatzansprüchen

LAG Nürnberg, Beschluss vom 01.03.2010 - Aktenzeichen 4 Ta 171/09

DRsp Nr. 2010/6192

Streitwert für Kündigungsschutzklage bei mehreren Kündigungen und Anspruch auf Zeugniserteilung bei pauschaler Einigung auf Gesamtprädikat; Vergleichsmehrwert für Ausgleichsklausel gegenüber Schadenersatzansprüchen

1. Im Hinblick auf den Streitgegenstand, den Umfang der gerichtlichen Überprüfung und die eintretende Rechtskraft macht es keinerlei Unterschied, ob eine auf denselben Kündigungskomplex beruhende fristlose Tat- und Verdachtskündigung in einem oder in getrennten Kündigungsschreiben erklärt wurde; entscheidend ist, dass die Prüfung in einem gerichtlichen Verfahren stattfindet. 2. Wird eine auf denselben Kündigungskomplex gestützte fristlose und hilfsweise ordentliche Kündigung in einem gerichtlichen Verfahren angegriffen und zur gerichtlichen Überprüfung gestellt, spricht die mit der gesetzlichen Regelung des § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG bezweckte Kostenreduzierung dafür, den dort geregelten Höchstwert zu beachten. 3. Im Hinblick auf einen späteren Entlassungstermin und einen gänzlich anderen Kündigungssachverhalt ist die Ermessensentscheidung des Erstgerichts im Einzelfall nicht zu beanstanden, für die weitere fristlose Tat- und Verdachtskündigung vom 31.07. und 03.08.2009 insgesamt zwei weitere Bruttomonatseinkommen in Ansatz zu bringen.