LAG Köln - Beschluss vom 13.09.2011
4 Ta 245/11
Normen:
ZPO § 3;
Fundstellen:
AuR 2012, 44
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 08.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ga 56/11

Streitwert für Klage zur zeitlichen Lage des Urlaubs

LAG Köln, Beschluss vom 13.09.2011 - Aktenzeichen 4 Ta 245/11

DRsp Nr. 2011/16888

Streitwert für Klage zur zeitlichen Lage des Urlaubs

Der Streitwert ist bei einem Streit über die zeitliche Lage des Urlaubs anhand der Vergütung für die einzelnen streitigen Urlaubstage festzusetzen. Was der Arbeitnehmer mit dem Urlaub anfangen will, ist für den Streitwert nicht relevant (Aufgabe früherer Rechtsprechung der Kammer).

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Verfügungsklägers gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 08.07.2011 wird auf Kosten der Beschwerdeführer zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 3;

Gründe

Es ist zutreffend, dass das Landesarbeitsgericht Köln in seiner Entscheidung vom 23.09.1991 - 3 Ta 183/91 - bei einem Streit über die zeitliche Lage des Urlaubs das Interesse des Antragstellers an der Freistellung im Rahmen einer Schätzung gemäß § 8 Abs. 2 BRAGO (heute § 23 Abs. 3 RVG) dergestalt berücksichtigt hat, dass es - seinerzeit - den Streitwert auf 6.000,00 DM festgesetzt hat.

Die erkennende Kammer ist dieser Rechtsprechung in dem Beschluss vom 24.04.2007 (4 Ta 86/07) im Grundsatz gefolgt und hat beim Streitwert (2000,00 -) berücksichtigt, dass das Nicht-Mitschreiben einer Semesterklausur in der streitigen Zeit zu einer Verzögerung des Studiums um 5 Monate geführt hätte.