Die sofortige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Verfügungsklägers gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 08.07.2011 wird auf Kosten der Beschwerdeführer zurückgewiesen.
Es ist zutreffend, dass das Landesarbeitsgericht Köln in seiner Entscheidung vom 23.09.1991 - 3 Ta 183/91 - bei einem Streit über die zeitliche Lage des Urlaubs das Interesse des Antragstellers an der Freistellung im Rahmen einer Schätzung gemäß § 8 Abs. 2 BRAGO (heute § 23 Abs. 3 RVG) dergestalt berücksichtigt hat, dass es - seinerzeit - den Streitwert auf 6.000,00 DM festgesetzt hat.
Die erkennende Kammer ist dieser Rechtsprechung in dem Beschluss vom 24.04.2007 (4 Ta 86/07) im Grundsatz gefolgt und hat beim Streitwert (2000,00 -) berücksichtigt, dass das Nicht-Mitschreiben einer Semesterklausur in der streitigen Zeit zu einer Verzögerung des Studiums um 5 Monate geführt hätte.
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