Auf die Beschwerde des Rechtsanwalts P. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 09.10.2009 - 1 Ca 1302 b/09 - abgeändert:
Der für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren maßgebende Wert wird auf 19.007,05 Euro festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
I. Der Kläger ist seit dem 01.11.2003 bei der Beklagten als Systemadministrator beschäftigt. Er erhielt zuletzt 3.801,41 Euro brutto monatlich. Aus Anlass eines Gesprächs vom 27.01.2009 hat die Beklagte ein Kündigungsverfahren eingeleitet. Am 16.03.2009 wurde dem Kläger ein Zwischenzeugnis erteilt. Nach Durchführung des mitbestimmungsrechtlichen Einigungsstellenverfahrens hat die Beklagte sodann am 06.04.2009 die fristgemäße Kündigung zum 30.09.2009 ausgesprochen.
Der Kläger hat am 27.04.2009 Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht Lübeck mit nachfolgenden Anträgen erhoben:
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