I.
Die Klägerin hat im Ausgangsverfahren ihre tarifliche Höhergruppierung nach dem Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände im Rahmen eines Feststellungsantrages geltend gemacht. Das Arbeitsgericht hat durch den angegriffenen Beschluss den Verfahrensstreitwert auf 17.691,13 EUR festgesetzt und bei der Berechnung den 36-fachen Differenzbetrag zwischen der gezahlten und begehrten Vergütung errechnet und davon einen 25 %igen Abschlag vorgenommen.
Gegen diesen Abschlag wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde und macht geltend, dass zumindest nach der Gesetzesfassung des §
II.
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