Die sofortige Beschwerde des anwaltlichen Klägervertreters gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 06.04.2010 wird zurückgewiesen.
Die zulässige Streitwertbeschwerde des anwaltlichen Klägervertreters gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 06.04.2010 ist unbegründet. Der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts lässt Rechtsfehler nicht erkennen.
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