LAG Köln - Beschluss vom 19.08.2010
7 Ta 147/10
Normen:
ZPO § 3;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 06.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 7396/09

Streitwert für Feststellungsklage zur Höhe des Festgehalts

LAG Köln, Beschluss vom 19.08.2010 - Aktenzeichen 7 Ta 147/10

DRsp Nr. 2010/16863

Streitwert für Feststellungsklage zur Höhe des Festgehalts

Streiten die Parteien im Rahmen einer Feststellungsklage darüber, wie hoch das dem Arbeitnehmer zustehende Festgehalt zu sein hat und welchen Teil seines Verdienstes er als Provision ins Verdienen zu bringen hat, ohne dass sich die unmittelbaren Konsequenzen für das erzielbare Gesamteinkommen in bezifferter Form ablesen lassen, erscheint die Festsetzung des Streitwerts auf zwei Bruttomonatsgehälter als angemessen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des anwaltlichen Klägervertreters gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 06.04.2010 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 3;

Gründe

Die zulässige Streitwertbeschwerde des anwaltlichen Klägervertreters gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 06.04.2010 ist unbegründet. Der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts lässt Rechtsfehler nicht erkennen.