Die Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Aachen -
G r ü n de:
I. Mit der Streitwertbeschwerde begehrt der Prozessvertreter der Klägerin zuletzt noch die Erhöhung des Wertes des Prozessvergleichs vom 16.01.2012 wegen der Verpflichtung zur Erteilung eines Schlusszeugnisses. Die Klägerin hatte im Kündigungsschutzverfahren zunächst die Erteilung, später die Korrektur des darauf hin erteilten Zwischenzeugnisses begehrt. Die Beklagte verpflichtete sich im Prozessvergleich zur Erteilung eines Schlusszeugnisses, das dem erteilten Zwischenzeugnis entspricht. Das Arbeitsgericht hat den Zeugniskomplex einheitlich mit einem Bruttomonatsverdienst bewertet.
II. Die gemäß § 33 Abs. 2 RVG zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Die Festsetzung des Arbeitsgerichts hält sich im Rahmen billigen Ermessens (§ 3 ZPO).
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