LAG Köln - Beschluss vom 27.09.2013
11 Ta 77/12
Normen:
§ 33 II RVG;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 4475/11

Streitwert für Erteilung und Korrektur des ZwischenzeugnissesInhaltliche Identität zwischen Zwischenzeugnis und EndzeugnisZeugniskomplex als Einheit

LAG Köln, Beschluss vom 27.09.2013 - Aktenzeichen 11 Ta 77/12

DRsp Nr. 2013/24052

Streitwert für Erteilung und Korrektur des ZwischenzeugnissesInhaltliche Identität zwischen Zwischenzeugnis und EndzeugnisZeugniskomplex als Einheit

Einzelfall

Der Streitwert für Erteilung und Korrektur eines Zwischenzeugnisses, welcher im Rahmen einer Kündigungsschutzklage geltend gemacht wurde, ist mit einem Bruttomonatsverdienst zu bemessen.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Aachen - 8 Ca 4475/11 d - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

§ 33 II RVG;

Gründe

G r ü n de:

I. Mit der Streitwertbeschwerde begehrt der Prozessvertreter der Klägerin zuletzt noch die Erhöhung des Wertes des Prozessvergleichs vom 16.01.2012 wegen der Verpflichtung zur Erteilung eines Schlusszeugnisses. Die Klägerin hatte im Kündigungsschutzverfahren zunächst die Erteilung, später die Korrektur des darauf hin erteilten Zwischenzeugnisses begehrt. Die Beklagte verpflichtete sich im Prozessvergleich zur Erteilung eines Schlusszeugnisses, das dem erteilten Zwischenzeugnis entspricht. Das Arbeitsgericht hat den Zeugniskomplex einheitlich mit einem Bruttomonatsverdienst bewertet.

II. Die gemäß § 33 Abs. 2 RVG zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Die Festsetzung des Arbeitsgerichts hält sich im Rahmen billigen Ermessens (§ 3 ZPO).