LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 14.09.2010
5 Ta 180/10
Normen:
GKG § 53 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 3; PflegezeitG § 3;
Vorinstanzen:
ArbG Pforzheim, vom 18.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ga 2/10

Streitwert für Eilantrag auf Bewilligung von Pflegezeit

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.09.2010 - Aktenzeichen 5 Ta 180/10

DRsp Nr. 2011/7023

Streitwert für Eilantrag auf Bewilligung von Pflegezeit

1. Die Bewertung eines im einstweiligen Verfügungsverfahrens verfolgten Antrags auf Bewilligung von Pflegezeit richtet sich nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO. 2. Bei der Beurteilung des wirtschaftlichen Interesses des Antrags steht dem Gericht ein Ermessensspielraum zu. 3. Dabei ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn sich das Gericht im Rahmen seiner Ermessenentscheidung auch von der Bewertungsgröße des Monatsgehalts der klagenden Partei leiten lässt (in vorliegendem Fall = 2 Bruttomonatslöhne).

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Pforzheim vom 18. August 2010 - 6 Ga 2/10 - abgeändert.

Der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert wird auf EUR 2.600,00 festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 53 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 3; PflegezeitG § 3;

Gründe:

I.

Die Beschwerde des Beschwerdeführers (Prozessbevollmächtigter der Verfügungsklägerin) richtet sich gegen die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts gem. § 63 Abs. 2 GKG.