Auf die Beschwerde der Antragsgegnervertreterin wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 01.04.2009 abgeändert:
Der Streitwert für das vorliegende Beschlussverfahren wird auf
10.238,40 -
festgesetzt.
Die zulässige Streitwertbeschwerde der Antragsgegnervertreterin gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 01.04.2009 ist begründet. Der Streitwert ist entsprechend der ständigen Rechtsprechung des LAG Köln und anderer Obergerichte auf 80 % des 36-fachen Unterschiedsbetrages festzusetzen, der sich aus den zwischen den Betriebspartnern streitig in Frage kommenden Eingruppierungsgruppen ergibt (LAG Köln 10 Ta 43/08 vom 19.03.2008; LAG Köln 13 (2) Ta 155/01). Die Beschwerdekammer sieht keinen Anlass, von dieser gefestigten und inhaltlich sinnvollen Rechtsprechung abzugehen.
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