LAG Köln - Beschluss vom 22.10.2009
7 Ta 104/09
Normen:
RVG § 23 Abs. 3; ArbGG § 98;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 11.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 26/09

Streitwert für Beschlussverfahren zur Einsetzung einer Einigungsstelle

LAG Köln, Beschluss vom 22.10.2009 - Aktenzeichen 7 Ta 104/09

DRsp Nr. 2010/16500

Streitwert für Beschlussverfahren zur Einsetzung einer Einigungsstelle

1. Nach zutreffender herrschender Meinung beträgt der Streitwert für ein Beschlussverfahren über die Einsetzung einer Einigungsstelle nach § 98 ArbGG im durchschnittlichen Regelfall entsprechend § 23 Abs. 3 RVG 4.000,-- -. 2. Ist im Einzelfall festzustellen, dass die Bedeutung der Installation einer Einigungsstelle für die Beteiligten, insbesondere für den Antragsteller, deutlich über den Durchschnittsfall hinausgeht oder hinter diesem zurückbleibt, ist dieser Streitwert angemessen zu erhöhen oder zu erniedrigen. Dabei kann auch zu berücksichtigen sein, dass die Einigungsstelle mehrere Regelungsgegenstände behandeln soll.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellerprozessbevollmächtigten hin wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 11.03.2009 teilweise abgeändert:

Der Streitwert für das vorliegende Beschlussverfahren wird auf

10.000,00 -

festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 3; ArbGG § 98;

Gründe

Die zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellervertreters gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 11.03.2009 ist (nur) teilweise begründet.