I. Die Beteiligten haben über die Wirksamkeit einer zwischen der Beteiligten zu 2. (Arbeitgeberin) und dem Beteiligten zu 3. (Gesamtbetriebsrat) abgeschlossenen Betriebsvereinbarung über Sanierungsbeiträge der Beschäftigten des Unternehmens gestritten. Zu dem Unternehmen gehören Werke in B , D und W sowie die Verwaltung in K , in denen jeweils Betriebsräte gebildet sind. Der Beteiligte zu 1. ist der in der Verwaltung in K gebildete Betriebsrat.
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