LAG Köln - Beschluss vom 06.03.2007
9 Ta 480/06
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 Satz 2 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2007, 381
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 28.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 11 BV 75/06

Streitwert für Beschlussverfahren um Zuständigkeit örtlicher Betriebsräte zum Abschluss einer Vereinbarung zu Sanierungsbeiträgen

LAG Köln, Beschluss vom 06.03.2007 - Aktenzeichen 9 Ta 480/06

DRsp Nr. 2007/9716

Streitwert für Beschlussverfahren um Zuständigkeit örtlicher Betriebsräte zum Abschluss einer Vereinbarung zu Sanierungsbeiträgen

»Die Festsetzung des Gebührenstreitwerts auf EUR 20.000,00 entspricht billigem Ermessen in einem Beschlussverfahren, mit dem ein örtlicher Betriebsrat geltend macht, eine abgeschlossene Gesamtbetriebsvereinbarung über Sanierungsbeiträge der Arbeitnehmer sei unwirksam, weil nicht der Gesamtbetriebsrat, sondern die örtlichen Betriebsräte für die in der Vereinbarung geregelten Gegenstände zuständig seien.«

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 3 Satz 2 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten haben über die Wirksamkeit einer zwischen der Beteiligten zu 2. (Arbeitgeberin) und dem Beteiligten zu 3. (Gesamtbetriebsrat) abgeschlossenen Betriebsvereinbarung über Sanierungsbeiträge der Beschäftigten des Unternehmens gestritten. Zu dem Unternehmen gehören Werke in B , D und W sowie die Verwaltung in K , in denen jeweils Betriebsräte gebildet sind. Der Beteiligte zu 1. ist der in der Verwaltung in K gebildete Betriebsrat.