LAG Köln - Beschluss vom 02.09.2010
7 Ta 277/10
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 S. 2 Hs. 2; ArbGG § 98;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 29.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 103/10

Streitwert für Beschlussverfahren um Einrichtung einer Einigungsstelle

LAG Köln, Beschluss vom 02.09.2010 - Aktenzeichen 7 Ta 277/10

DRsp Nr. 2010/16954

Streitwert für Beschlussverfahren um Einrichtung einer Einigungsstelle

1. Maßgeblich für die Streitwertbemessung ist die Bedeutung des Streitgegenstands für die Parteien, namentlich den Antragsteller oder Kläger, nicht dagegen, ob es um Rechtsfragen geht, die die Parteien und/oder das Gericht als mehr oder weniger schwierig empfinden. 2. Der Streitwert eines Verfahrens nach § 98 ArbGG um die Einrichtung einer Einigungsstelle beträgt im Durchschnittsfall 4.000,- -EUR.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsteller-Prozessbevollmächtigten hin wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 29.06.2010 teilweise wie folgt abgeändert:

Der Gegenstandswert für das Verfahren in I. Instanz wird auf 4.000,00 - festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 3 S. 2 Hs. 2; ArbGG § 98;

Gründe

Die zulässige Beschwerde des anwaltlichen Vertreters des Antragstellers gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 29.06.2010 ist (nur) teilweise begründet.

Zutreffend geht das Arbeitsgericht davon aus, das es sich vorliegend um eine Streitigkeit nicht vermögensrechtlicher Natur handelt und sich die Bemessung des Gegenstandswerts für die anwaltliche Tätigkeit demnach nach der Generalklausel des § 23 Abs. 3 RVG zu richten hat.