Auf die sofortige Beschwerde des Antragsteller-Prozessbevollmächtigten hin wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 29.06.2010 teilweise wie folgt abgeändert:
Der Gegenstandswert für das Verfahren in I. Instanz wird auf 4.000,00 - festgesetzt.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die zulässige Beschwerde des anwaltlichen Vertreters des Antragstellers gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 29.06.2010 ist (nur) teilweise begründet.
Zutreffend geht das Arbeitsgericht davon aus, das es sich vorliegend um eine Streitigkeit nicht vermögensrechtlicher Natur handelt und sich die Bemessung des Gegenstandswerts für die anwaltliche Tätigkeit demnach nach der Generalklausel des § 23 Abs. 3 RVG zu richten hat.
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