LAG Nürnberg - Beschluss vom 10.10.2013
7 Ta 112/13
Normen:
RVG § 23 Abs. 3; GKG § 42 Abs. 3; BetrVG § 23 Abs. 1; BetrVG § 26 Abs. 2;

Streitwert für Beschlussverfahren um Ausschluss des Betriebsratsvorsitzenden; Erhöhung des Regelwertes bei Anknüpfung des Ausschlussantrags an hervorgehobene Stellung des Betriebsratsvorsitzenden

LAG Nürnberg, Beschluss vom 10.10.2013 - Aktenzeichen 7 Ta 112/13

DRsp Nr. 2013/24520

Streitwert für Beschlussverfahren um Ausschluss des Betriebsratsvorsitzenden; Erhöhung des Regelwertes bei Anknüpfung des Ausschlussantrags an hervorgehobene Stellung des Betriebsratsvorsitzenden

Bei dem Antrag nach § 23 Absatz 1 BetrVG handelt es sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit, die grundsätzlich mit dem Regelwert zu bemessen ist. Eine Erhöhung des Streitwerts ist angemessen, wenn der beabsichtigte Ausschluss aus dem Betriebsrat den Betriebsratsvorsitzenden betrifft und nicht nur auf dessen Person oder Verhalten gestützt wird, sondern zumindest mittelbar einen Bezug auf das gesamte Betriebsratsgremium oder Teile davon hat.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 3; GKG § 42 Abs. 3; BetrVG § 23 Abs. 1; BetrVG § 26 Abs. 2;

Gründe

I.

Im vorliegenden Beschlussverfahren beantragte die Antragstellerin im Hauptantrag, gemäß § 103 BetrVG die Zustimmung des Antragsgegners zur außerordentlichen Kündigung des Beteiligten zu 3 zu ersetzen. Hilfsweise beantragte sie, den Beteiligten zu 3 gemäß § 23 Absatz 1 BetrVG aus dem Betriebsrat auszuschließen.

Das Erstgericht setzte mit Beschluss vom 10.06.2013 den Streitwert für den Hauptantrag auf 16.168,77 € fest. Dies entspricht drei Monatsgehältern des Beteiligten zu 3.

Für den Hilfsantrag legte das Erstgericht einen Wert von 2.000,00 € zugrunde.