LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 09.10.2013
4 Ta 169/13
Normen:
GKG § 45 Abs. 1 S. 2; GDG § 45 Abs. 4; ZPO § 3;
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 19.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 746 a/13

Streitwert für Beendigungsvergleich zum genannten Kündigungstermin bei unechtem Hilfsantrag auf Weiterbeschäftigung

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.10.2013 - Aktenzeichen 4 Ta 169/13

DRsp Nr. 2013/22842

Streitwert für Beendigungsvergleich zum genannten Kündigungstermin bei unechtem Hilfsantrag auf Weiterbeschäftigung

Für den typischen Fall der Beendigung eines Kündigungsschutzprozesses zum genannten Kündigungstermin durch Vergleich findet für den mit einem unechten Hilfsantrag geltend gemachten Weiterbeschäftigungsanspruch keine Streitwertaddition gemäß § 45 Abs. 4 GKG i. V. m. § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG statt. Der Vergleich enthält keine Entscheidung über den Weiterbeschäftigungsanspruch

Tenor

Der Streitwert wird festgesetzt auf EUR 16.458,-.

Der Wert des Vergleichs übersteigt diesen um

EUR 5.527,40.

Normenkette:

GKG § 45 Abs. 1 S. 2; GDG § 45 Abs. 4; ZPO § 3;

Gründe

I.

Der Beteiligte zu 2) hat am 07.05.2013 für die Beteiligte zu 1) gegen die Beteiligte zu 4) Klage erhoben mit folgenden Anträgen:

1.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der beklagten Partei vom 29.04.2013 nicht aufgelöst wird.

2.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 31.07.2013 hinaus fortbesteht.

3.

Die beklagte Partei wird verurteilt, der klägerischen Partei ein Zwischenzeugnis zu erteilen, das sich auf Führung und Leistung erstreckt.

4. 5. 6.