Der Streitwert wird festgesetzt auf EUR 16.458,-.
Der Wert des Vergleichs übersteigt diesen um
EUR 5.527,40.
I.
Der Beteiligte zu 2) hat am 07.05.2013 für die Beteiligte zu 1) gegen die Beteiligte zu 4) Klage erhoben mit folgenden Anträgen:
1.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der beklagten Partei vom 29.04.2013 nicht aufgelöst wird.
2.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 31.07.2013 hinaus fortbesteht.
3.Die beklagte Partei wird verurteilt, der klägerischen Partei ein Zwischenzeugnis zu erteilen, das sich auf Führung und Leistung erstreckt.
4. 5. 6.
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