LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 14.11.2013
5 Ta 135/13
Normen:
GKG § 42 Abs. 3 S. 1; GKG § 45 Abs. 1 S. 3; GKG § 63 Abs. 2; BGB § 779 Abs. 1; BGB § 779 Abs. 2;
Fundstellen:
EzA-SD 2014, 16
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 25.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ca 2163/13

Streitwert für Beendigungsvergleich mit weiteren Bestandsschutzanträgen neben unbefristetem FortbestandsbegehrenVergleichsmehrwert für Freistellungs- und Zeugnisregelung in Beendigungsvergleich

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.11.2013 - Aktenzeichen 5 Ta 135/13

DRsp Nr. 2013/25073

Streitwert für Beendigungsvergleich mit weiteren Bestandsschutzanträgen neben unbefristetem Fortbestandsbegehren Vergleichsmehrwert für Freistellungs- und Zeugnisregelung in Beendigungsvergleich

1. Weitere Bestandsschutzanträge neben einem unbefristeten Fortbestandsbegehren führen nicht zu einer wirtschaftlichen Werthäufung und damit nicht zu einer Addition der Werte der einzelnen Bestandsschutzanträge (wie BAG 6. Dezember 1984 - 2 AZR 754/79 <B> -).2. Ein Vergleichsmehrwert für eine im Rahmen eines Auflösungsvergleichs vereinbarte Freistellung kommt nur in Betracht, wenn eine Partei sich zuvor eines Anspruchs auf oder eines Rechts zur Freistellung berühmt hat, nicht jedoch, wenn die Freistellung nur eine Komponente des "Gesamtpreises" für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses darstellt.3. Bei Vereinbarung eines "guten" oder "sehr guten" Beendigungszeugnisses anlässlich eines Auflösungsvergleichs, dem ein Streit über die Berechtigung von Leistungs- und/oder Verhaltensmängeln vorausgegangen ist, kommt typischerweise das Vorliegen des Merkmals der Ungewissheit im Sinne des § 779 Abs. 1 BGB für einen Vergleichsmehrwert in Betracht.