LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 05.11.2013
5 Ta 126/13
Normen:
GKG § 39 Abs. 1; GKG § 42 Abs. 3 S. 1; GKG § 45 Abs. 1 S. 2; GKG § 45 Abs. 1 S. 3; GKG § 45 Abs. 4; GKG § 63 Abs. 2; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 278 Abs. 6; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 630; BGB § 779; GewO § 109;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 07.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 1106/13

Streitwert für Beendigungsvergleich bei Aufeinandertreffen eines Antrags auf Zwischenzeugnis und eines im Verhältnis zum Bestandsschutzantrag hilfsweise gestellten BeendigungszeugnisantragsVergleichsmehrwert bei Streitbeilegung durch Freistellungsvereinbarung

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.11.2013 - Aktenzeichen 5 Ta 126/13

DRsp Nr. 2013/25072

Streitwert für Beendigungsvergleich bei Aufeinandertreffen eines Antrags auf Zwischenzeugnis und eines im Verhältnis zum Bestandsschutzantrag hilfsweise gestellten Beendigungszeugnisantrags Vergleichsmehrwert bei Streitbeilegung durch Freistellungsvereinbarung

1. Ein Antrag auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses und ein im Verhältnis zum Bestandsschutzantag hilfsweise gestellter Antrag auf Erteilung eines Beendigungszeugnisses können nur nebeneinander bestehen, wenn - über den Zwischenzeugnisantrag ausnahmsweise bereits vorab entschieden wird oder - zum Zeitpunkt der Entscheidung oder des Vergleichsabschlusses die Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch nicht eingetreten ist.