1. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 03.03.2011 wird abgeändert.
2. Der Streitwert wird auf 4.636,17 € festgesetzt.
3. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
4. Eine Gebühr ist nicht zu erheben.
I. Der Kläger war vom 08.06.2009 bis 14.05.2010 bei der Firma M... Z... GmbH, Niederlassung A..., beschäftigt. Gemäß Ziffer 1c des Arbeitsvertrags betrug der Stundenlohn 7,21 € brutto. In Ziffer 2b des Arbeitsvertrags war eine wöchentliche Arbeitszeit von mindestens 35 Stunden vereinbart.
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