LAG Nürnberg - Beschluss vom 12.08.2011
7 Ta 60/11
Normen:
ZPO § 3; GKG § 44; AÜG § 9 Nr. 2; AÜG § 13;
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 03.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 5199/10

Streitwert für Auskunftsklage eines Leiharbeitnehmers zur Entlohnung vergleichbarer Arbeitnehmer im Entleiherbetrieb

LAG Nürnberg, Beschluss vom 12.08.2011 - Aktenzeichen 7 Ta 60/11

DRsp Nr. 2011/17388

Streitwert für Auskunftsklage eines Leiharbeitnehmers zur Entlohnung vergleichbarer Arbeitnehmer im Entleiherbetrieb

Beim Streitwert der Klage des Arbeitnehmers gegen den Entleiher auf Auskunft (equal pay) ist der mutmaßliche Betrag der späteren Zahlungsklage, reduziert um 50 %, zugrundezulegen.

1. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 03.03.2011 wird abgeändert.

2. Der Streitwert wird auf 4.636,17 € festgesetzt.

3. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

4. Eine Gebühr ist nicht zu erheben.

Normenkette:

ZPO § 3; GKG § 44; AÜG § 9 Nr. 2; AÜG § 13;

Gründe:

I. Der Kläger war vom 08.06.2009 bis 14.05.2010 bei der Firma M... Z... GmbH, Niederlassung A..., beschäftigt. Gemäß Ziffer 1c des Arbeitsvertrags betrug der Stundenlohn 7,21 € brutto. In Ziffer 2b des Arbeitsvertrags war eine wöchentliche Arbeitszeit von mindestens 35 Stunden vereinbart.