LAG Köln - Beschluss vom 23.11.2011
11 Ta 265/11
Normen:
ZPO § 3; GewO § 109;
Fundstellen:
EzA-SD 2012, 23
NZA-RR 2012, 95
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 29.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 769/11

Streitwert für Antrag auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses im Kündigungsschutzverfahren

LAG Köln, Beschluss vom 23.11.2011 - Aktenzeichen 11 Ta 265/11

DRsp Nr. 2012/381

Streitwert für Antrag auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses im Kündigungsschutzverfahren

1. Der Streitwert für ein Zwischenzeugnis ist in der Regel mit einem halben Monatsgehalt festzusetzen, da es für den Arbeitnehmer nur von vorübergehender Bedeutung ist (z. B.: LAG Köln, Beschluss vom 02.05.2011 - 2 Ta 122/11 -; LAG Köln, Beschluss v. 23.12.2010 - 4 Ta 436/10 -; LAG Köln, Beschluss v. 12.04.2010 - 8 Ta 98/10 -). 2. Wird der Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses im Rahmen einer Kündigungsschutzklage geltend gemacht, so kann es angemessen sein, ein Bruttomonatsgehalt in Ansatz zu bringen (vgl.: LAG Köln, Beschluss v. 18.07.2007 - 9 Ta 164/07 - m. w. N.). Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie im Streitfall - im Falle verhaltensbedingter Kündigung ein Zwischenzeugnis mit der Note "gut" begehrt wird. Das Zwischenzeugnis ist dann von gesteigerter Bedeutung, da der Arbeitnehmer sich ggfs. im laufenden Kündigungsschutzprozess hiermit trotz des nachteiligen Kündigungsgrundes auf eine neue Arbeitsstelle bewerben muss (vgl. auch: LAG Köln, Beschluss v. 21.08.2005 - 11 Ta 286/06 -).

Tenor

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 29.07.2011 - 9 Ca 769/11 - teilweise abgeändert und der Verfahrensstreitwert auf 11.043,80 € festgesetzt.