LAG Chemnitz - Beschluss vom 11.07.2011
4 Ta 135/11
Normen:
ZPO § 3;
Vorinstanzen:
ArbG Leipzig, vom 03.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 3821/09

Streitwert für Antrag auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses

LAG Chemnitz, Beschluss vom 11.07.2011 - Aktenzeichen 4 Ta 135/11

DRsp Nr. 2011/21650

Streitwert für Antrag auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses

Der Streitwert für den Antrag auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses ist regelmäßig auf einen halben Monatsverdienst festzusetzen (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung).

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin/Beteiligten zu 1.

wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Leipzig vom 03.05.2011 - 14 Ca 3821/09 -

a b g e ä n d e r t :

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Klägervertreterin/Beteiligten zu 1. wird auf 45.946,31 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 3;

Gründe:

I. Die gemäß den §§ 32 Abs. 2 RVG, 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafte und innerhalb der Frist der §§ 68 Abs. 1 Satz 3, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG eingelegte Beschwerde der Beteiligten zu 1. ist zulässig und auch begründet.

Der Beschluss des Arbeitsgerichts Leipzig war dahingehend abzuändern, dass der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Klägervertreterin für das Verfahren im Allgemeinen auf insgesamt 45.946,31 € festzusetzen ist.

II. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts waren für den Klageantrag zu Ziffer 4 ("die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ein wohlwollendes qualifiziertes Zwischenzeugnis zu erteilen, welches sich auch auf die Leistungen und die Führung im Dienst erstreckt") nicht nur 250,00 €, sondern ein halbes Bruttomonatsgehalt des Klägers á 1.540,00 € in Ansatz zu bringen.