Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin/Beteiligten zu 1.
wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Leipzig vom 03.05.2011 -
a b g e ä n d e r t :
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Klägervertreterin/Beteiligten zu 1. wird auf 45.946,31 € festgesetzt.
I. Die gemäß den §§ 32 Abs. 2 RVG,
Der Beschluss des Arbeitsgerichts Leipzig war dahingehend abzuändern, dass der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Klägervertreterin für das Verfahren im Allgemeinen auf insgesamt 45.946,31 € festzusetzen ist.
II. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts waren für den Klageantrag zu Ziffer 4 ("die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ein wohlwollendes qualifiziertes Zwischenzeugnis zu erteilen, welches sich auch auf die Leistungen und die Führung im Dienst erstreckt") nicht nur 250,00 €, sondern ein halbes Bruttomonatsgehalt des Klägers á 1.540,00 € in Ansatz zu bringen.
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|