LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 06.08.2010
5 Ta 110/10
Normen:
GKG § 39 Abs. 1; GKG § 42 Abs. 3 S. 1; GKG § 45 Abs. 4; GKG § 48 Abs. 1; ZPO § 3;
Vorinstanzen:
ArbG Pforzheim, vom 10.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 340/07

Streitwert für allgemeinen Feststellungsantrag neben punktuellen Befristungskontroll- und Kündigungsschutzanträgen; Streitwert für hilfsweisen Wiedereinstellungsantrag für den Fall der Abweisung des Befristungskontrollantrags bei vergleichsweiser Erledigung

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.08.2010 - Aktenzeichen 5 Ta 110/10

DRsp Nr. 2011/7013

Streitwert für allgemeinen Feststellungsantrag neben punktuellen Befristungskontroll- und Kündigungsschutzanträgen; Streitwert für hilfsweisen Wiedereinstellungsantrag für den Fall der Abweisung des Befristungskontrollantrags bei vergleichsweiser Erledigung

1. Zwischen punktuellen Bestandsschutzanträgen einer Befristungskontrollklage und einer Kündigungsschutzklage und einem allgemeinen Feststellungsantrag besteht wirtschaftliche Identität, da die Anträge wirtschaftlich dasselbe Ziel verfolgen, nämlich den Fortbestand des Vertragsverhältnisses zwischen den Arbeitsvertragsparteien; deshalb sind diese Werte nicht nach § 39 Abs. 1 GKG zusammenzurechnen. 2. Die Bewertung eines Antrags auf Abgabe einer Willenserklärung, die auf Wiedereinstellung des Arbeitnehmers gerichtet ist, erfolgt als vermögensrechtliche Streitigkeit nach § 48 Abs. 1 GKG mit § 3 ZPO unter Berücksichtigung der sich aus § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG ergebenen Wertungen.