LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 02.08.2010
5 Ta 141/10
Normen:
GKG § 39 Abs. 1; GKG § 48 Abs. 1; ZPO § 3;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 12.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 8736/09

Streitwert für Abmahnungstreitigkeit mit Entfernungs- und Widerrufsantrag; Ausschluss der Zusammenrechnung bei fehlender inhaltlicher Begründung des Widerrufantrags

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.08.2010 - Aktenzeichen 5 Ta 141/10

DRsp Nr. 2011/7021

Streitwert für Abmahnungstreitigkeit mit Entfernungs- und Widerrufsantrag; Ausschluss der Zusammenrechnung bei fehlender inhaltlicher Begründung des Widerrufantrags

1. Die Bewertung eines Antrags auf Feststellung der Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte und deren Widerruf, hilfsweise Rücknahme erfolgt nach § 48 Abs. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO. 2. Im Rahmen der nach § 48 Abs. 1 GKG i. V. mit § 3 ZPO nach freiem Ermessen vorzunehmenden Schätzung des Werts ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn sich das Gericht für die - als Einheit zu verstehenden Anträge - im Rahmen seiner Ermessenentscheidung von der Bewertungsgröße des Monatsgehalts der klagenden Partei leiten lässt.