LAG Frankfurt/Main - Beschluß vom 20.03.1998
6 Ta 517/97
Normen:
BRAGO § 8 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 02.09.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BVGa 5/97

Streitwert: Einstweiliger Rechtsschutz gegen Durchführung einer Betriebsratswahl

LAG Frankfurt/Main, Beschluß vom 20.03.1998 - Aktenzeichen 6 Ta 517/97

DRsp Nr. 2000/2004

Streitwert: Einstweiliger Rechtsschutz gegen Durchführung einer Betriebsratswahl

Das gegen die Durchführung einer Betriebsratswahl gerichtete Verfahren beruht weder auf einer vermögensrechtlichen Beziehung, noch ist es auf Geld oder Geldeswert ausgerichtet; damit handelt es sich um eine Streitigkeit nichtvermögensrechtlicher Art, die gem. § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO zu bewerten ist.

Normenkette:

BRAGO § 8 Abs. 2 ;

Gründe:

Mit Antrag vom 06.05.1997 hat sich die Bet. zu 1) im Wege der einstweiligen Verfügung gegen die Durchführung einer Betriebsratswahl In ihrem Betrieb, hilfsweise auch in den Betrieben der beiden Bet. zu 3) und 4) mit insgesamt 71 Beschäftigten gewandt. Mit dem angegriffenen Beschluß vom 02.09.1997 hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert im Hinblick auf die angestrebte vorläufige Regelung in Höhe der Hälfte von 24 Regelwerten gem. § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO, insgesamt also auf 96.000 DM festgesetzt.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Bet. zu 1) ist gem. § 10 Abs. 3 BRAGO zulässig; auch in der Sache ist das Rechtsmittel teilweise begründet.

Da das gegen die Durchführung einer Betriebsratswahl gerichtete Verfahren weder auf einer vermögensrechtlichen Beziehung beruht, noch auf Geld oder Geldeswert ausgerichtet ist, handelt es sich um eine Streitigkeit nichtvermögensrechtlicher Art, die gem. § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO zu bewerten ist.