Mit Antrag vom 06.05.1997 hat sich die Bet. zu 1) im Wege der einstweiligen Verfügung gegen die Durchführung einer Betriebsratswahl In ihrem Betrieb, hilfsweise auch in den Betrieben der beiden Bet. zu 3) und 4) mit insgesamt 71 Beschäftigten gewandt. Mit dem angegriffenen Beschluß vom 02.09.1997 hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert im Hinblick auf die angestrebte vorläufige Regelung in Höhe der Hälfte von 24 Regelwerten gem. § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO, insgesamt also auf 96.000 DM festgesetzt.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Bet. zu 1) ist gem. § 10 Abs. 3 BRAGO zulässig; auch in der Sache ist das Rechtsmittel teilweise begründet.
Da das gegen die Durchführung einer Betriebsratswahl gerichtete Verfahren weder auf einer vermögensrechtlichen Beziehung beruht, noch auf Geld oder Geldeswert ausgerichtet ist, handelt es sich um eine Streitigkeit nichtvermögensrechtlicher Art, die gem. § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO zu bewerten ist.
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|