Die sofortige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Beteiligten zu 1 gegen den Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 19.10.2017 - Az.
I. Die Beteiligten stritten in der Hauptsache darum, ob die Arbeitgeberin verpflichtet ist, in sechs Fällen einer Versetzung, in denen der Betriebsrat geltend gemacht hat, hierdurch habe sich auch die Eingruppierung verändert, ein Zustimmungsersetzungsverfahren zur Eingruppierung der betroffenen Arbeitnehmer einzuleiten.
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