LAG Köln - Beschluss vom 19.07.2016
4 Ta 155/16
Normen:
ZPO § 3;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 07.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1245/16

Streitwert eines Weiterbeschäftigungsantrags

LAG Köln, Beschluss vom 19.07.2016 - Aktenzeichen 4 Ta 155/16

DRsp Nr. 2016/13951

Streitwert eines Weiterbeschäftigungsantrags

Anschluss an Streitwertrechtsprechung des BAG

Ein Weiterbeschäftigungsantrag, der prozessual nur Sinn macht, wenn dem Kündigungsschutzbegehren Erfolg beschieden war und der dementsprechend als uneigentlicher Hilfsantrag zu stellen ist, ist streitwertmäßig nur dann zu berücksichtigen, wenn eine gerichtliche Entscheidung über ihn ergeht oder entsprechend § 45 Abs. 4 GKG bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sinngemäß "entschieden" worden ist.

Tenor

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 07.06.2016 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 3;

Gründe