Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 14.04.2016 wird zurückgewiesen.
Das Arbeitsgericht hat den Mehrwert für die Ausgleichsklausel (Nr. 4 des am 11.01.2016 geschlossenen Vergleichs) zu Recht nicht höher als mit 5.000,-- EUR festgesetzt.
I. Zum Mehrwert eines Vergleichs gilt grundsätzlich Folgendes:
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