LAG Köln - Beschluss vom 09.03.2016
4 Ta 33/16
Normen:
GKG § 45;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 10.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2827/15

Streitwert eines VergleichsMehrwert bei vergleichsweiser Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Kündigungsschutzprozess

LAG Köln, Beschluss vom 09.03.2016 - Aktenzeichen 4 Ta 33/16

DRsp Nr. 2016/6816

Streitwert eines Vergleichs Mehrwert bei vergleichsweiser Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Kündigungsschutzprozess

Auf einen als unechten Hilfsantrag gestellten Weiterbeschäftigungsantrag findet § 45 GKG Anwendung, sodass er im Falle eines gerichtlichen Vergleichs entsprechend § 45 Abs. 4 GKG nicht streitwertmäßig erhöhend berücksichtigt wird, wenn der Vergleich nur die Beendigung des Arbeitsverhältnisses regelt, nicht aber eine Weiterbeschäftigung vorsieht (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung der Kammer und Anschluss an BAG 03.08.2011 - 2 AZR 668/10 -; 13.08.2014 - 2 AZR 871/12 -).

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 10.09.2015 - 3 Ca 2827/15 - abgeändert:

Der Streitwert für das Verfahren und den Vergleich wird auf 9.900,00 € festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 45;

Gründe

Das Arbeitsgericht hat zutreffend den Streitwert für den Kündigungsschutzantrag auf drei Monatsgehälter festgesetzt. Insoweit wird auf die Begründung des Arbeitsgerichts in dem Nichtabhilfe-Beschluss vom 28.01.2016 Bezug genommen.

Allerdings war für den Weiterbeschäftigungsantrag - wie im gerichtlichen Schreiben vom 13.02.2016 bereits mitgeteilt - kein zusätzlicher Streitwert anzusetzen.