LAG Köln - Beschluss vom 09.03.2016
4 Ta 36/16
Normen:
ZPO § 3;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 26.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3400/15

Streitwert eines VergleichsMehrwert bei Titulierung nicht streitiger Forderungen

LAG Köln, Beschluss vom 09.03.2016 - Aktenzeichen 4 Ta 36/16

DRsp Nr. 2016/6817

Streitwert eines Vergleichs Mehrwert bei Titulierung nicht streitiger Forderungen

Wenn im Streitwertkatalog (unter I. 22.1) die "Beseitigung einer Ungewissheit" benannt ist, so ist das nicht gleichzusetzten mit einem bloßes "Titulierungsinteresse" für unstreitige Ansprüche. Vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die im Vergleich geregelte Frage strittig oder zumindest streitträchtig war (wie das z. B. bei der Verhaltens- und Leistungsbeurteilung in einem Zeugnis typischerweise gegeben ist - vgl. dazu LAG Köln 23.12.2010 - 4 Ta 436/10).

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 01.02.2016 gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 26.01.2016 - 4 Ca 3400/15 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 3;

Gründe

Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Regelungen in dem Vergleich über die Bezahlung des Guthabens auf dem Arbeitszeitkonto im Wert von 1.888,12 € und die Urlaubsabgeltung in Höhe von 525,00 € nicht in den Streitwert für den Vergleich mit einbezogen.

I. Das Arbeitsgericht hat im Nichtabhilfebeschluss zutreffend die ständige Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Köln zum Mehrwert eines Vergleiches wiedergegeben, die im Wesentlichen auf den Beschluss der erkennenden Kammer vom 03.03.2009 (4 Ta 467/08 - NZA-RR 2009, 503 bis 505) zurückgeht.