Die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 01.02.2016 gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 26.01.2016 -
Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Regelungen in dem Vergleich über die Bezahlung des Guthabens auf dem Arbeitszeitkonto im Wert von 1.888,12 € und die Urlaubsabgeltung in Höhe von 525,00 € nicht in den Streitwert für den Vergleich mit einbezogen.
I. Das Arbeitsgericht hat im Nichtabhilfebeschluss zutreffend die ständige Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Köln zum Mehrwert eines Vergleiches wiedergegeben, die im Wesentlichen auf den Beschluss der erkennenden Kammer vom 03.03.2009 (4 Ta 467/08 - NZA-RR 2009, 503 bis 505) zurückgeht.
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