Die sofortige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 26.03.2015 wird zurückgewiesen.
1. Die nach § 33 Abs. 3 RVG statthafte, form- und fristgerecht erhobene Streitwertbeschwerde der anwaltlichen Vertreterin des Klägers gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 26.03.2014 in Sachen 4 Ca 4310/14 ist unbegründet und war daher zurückzuweisen. Das Arbeitsgericht Köln hat den anwaltlichen Gebührenstreitwert für das vorgenannte Klageverfahren zutreffend festgesetzt.
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