LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 30.07.2012
5 Ta 122/12
Normen:
RVG § 33; ZPO § 3;
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, vom 02.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 102 c/12

Streitwert eines Vergleichs im Kündigungsschutzprozess; Vergleichsmehrwert aufgrund vereinbarter Freistellung des Arbeitnehmers

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 30.07.2012 - Aktenzeichen 5 Ta 122/12

DRsp Nr. 2012/16881

Streitwert eines Vergleichs im Kündigungsschutzprozess; Vergleichsmehrwert aufgrund vereinbarter Freistellung des Arbeitnehmers

Wenn die Parteien zur Erledigung eines Kündigungsrechtsstreits im Rahmen eines Prozessvergleichs zugleich die ungeklärten und damit strittigen Vertragskonditionen während der durch den Vergleich verlängerten Kündigungsfrist insgesamt neu regeln und zugleich die Freistellung des Arbeitsnehmers vereinbaren, löst die Freistellungsregelung einen Vergleichsmehrwert aus.

Auf die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 02.05.2012, Az. 1 Ca 102 c/12, in der Fassung des Abhilfebeschlusses vom 04.07.2012, teilweise abgeändert und der Mehrwert des Vergleichs auf insgesamt € 161.125,13 festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 33; ZPO § 3;

Gründe:

I. Im Beschwerdeverfahren wendet sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers gegen die Festsetzung des sogenannten Vergleichsmehrwertes für die Berechnung der anwaltlichen Gebühren.