LAG Düsseldorf - Beschluss vom 20.02.2015
3 Ta 5/15
Normen:
GKG § 45 Abs. 1; GKG § 45 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 14.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 933/14

Streitwert eines Vergleichs bei Anhängigkeit von Haupt- und Hilfsantrag

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 20.02.2015 - Aktenzeichen 3 Ta 5/15

DRsp Nr. 2016/1231

Streitwert eines Vergleichs bei Anhängigkeit von Haupt- und Hilfsantrag

Bei Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich ist in entsprechender Anwendung von § 45 Abs. 1 S. 2 GKG ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch mit dem Hauptanspruch zusammenzurechnen, wenn der Vergleich eine Regelung auch hinsichtlich des Gegenstandes des Hilfsantrags beinhaltet.

Tenor

Auf die Beschwerde der Rechtsanwälte L. u. a. wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 14.11.2014 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 24.11.2014 abgeändert:

Der Streitwert für das Verfahren wird auf 20.474,88 € und für den Vergleich auf 25.218,60 € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Normenkette:

GKG § 45 Abs. 1; GKG § 45 Abs. 4;

Gründe

I. Die Parteien stritten über die Wirksamkeit einer Kündigung, die Weiterbeschäftigung und hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Kündigungsschutzantrag über die Zahlung einer Abfindung auf der Grundlage des Sozialplans vom 27.03.2014 in Höhe von 14.149,92 €.