LAG Köln - Beschluss vom 18.03.2016
4 Ta 49/16
Normen:
ZPO § 3; BGB § 779;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 24.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 5300/15

Streitwert eines Vergleichs

LAG Köln, Beschluss vom 18.03.2016 - Aktenzeichen 4 Ta 49/16

DRsp Nr. 2016/8910

Streitwert eines Vergleichs

Bei dem Begriff der "Ungewissheit" im Sinne von II. 22.1 des Streitwertkatalogs ist darauf abzustellen, mit welcher Wahrscheinlichkeit noch künftige Forderungen auftreten können und mit welcher Wahrscheinlichkeit sie strittig sein werden. Nicht mit einer solchen Ungewissheit zu verwechseln ist das bloße "Titulierungsinteresse" für eine unstreitige Forderung.

Tenor

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 24.02.2015 - 9 Ca 5300/15 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 3; BGB § 779;

Gründe