LAG Köln - Beschluss vom 21.01.2015
4 Ta 347/14
Normen:
ZPO § 3;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 18.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 4686/14

Streitwert eines Verfahrens betreffend den Inhalt eines Zwischenzeugnisses

LAG Köln, Beschluss vom 21.01.2015 - Aktenzeichen 4 Ta 347/14

DRsp Nr. 2015/1885

Streitwert eines Verfahrens betreffend den Inhalt eines Zwischenzeugnisses

Der Streit um den Inhalt eines Zwischenzeugnisses ist mit einem Monatsbruttoentgelt zu bewerten. Die bisherige Rechtsprechung der Kammer (Bewertung mit einem halben Monatsbruttoentgelt) wird aufgegeben.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom18. August 2014 - 2 Ca 4686/14 - abgeändert:

Der Streitwert für das Verfahren und den Vergleich wird auf 2.200,00 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 3;

Gründe

Das Arbeitsgericht hat in seinem Nichtabhilfebeschluss zu Recht darauf hingewiesen, dass in der bisherigen Rechtsprechung aller Kammern des Landesarbeitsgerichts Köln für den Rechtsstreit um ein Zwischenzeugnis der Streitwert grundsätzlich auf ein halbes Monatsgehalt festgesetzt wurde (vgl. außer dem in dem Nichtabhilfebeschluss des Arbeitsgerichts angegebenen Beschluss der erkennenden Kammer: LAG Köln 21.12.2000 - 12 Ta 315/00; 12.07.1996 - 11 Ta 97/96; 26.02.2004 - 7 Ta 43/04; 02.05.2011 - 2 Ta 122/11; 12.04.2010 - 8 Ta 98/10).