LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 01.08.2014
1 Ta 139/14
Normen:
RVG § 33; GKG § 42 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 25.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 23 Ca 8278/13

Streitwert eines Kündigungsschutzverfahrens betreffend mehrere Kündigungen

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 01.08.2014 - Aktenzeichen 1 Ta 139/14

DRsp Nr. 2015/2306

Streitwert eines Kündigungsschutzverfahrens betreffend mehrere Kündigungen

Werden in einem Verfahren mehrere Kündigungen angegriffen, gelten für die Gegenstandswertbemessung folgende Grundsätze: Für eine angegriffene Folgekündigung, die zu keiner Veränderung des Beendigungszeitpunktes des Arbeitsverhältnisses führt, erfolgt keine Erhöhung des Gegenstandswertes. Führt die weitere Kündigung zu einer Veränderung des Beendigungszeitpunktes, errechnet sich der Wert für jede Folgekündigung aus der Entgeltdifferenz zwischen den verschiedenen Beendigungszeitpunkten, maximal jedoch in Höhe der Vergütung für ein Vierteljahr für jede Folgekündigung. Die erste Kündigung - bewertet nach den vorstehenden Grundsätzen ist stets die mit dem frühesten Beendigungszeitpunkt, auch wenn sie später ausgesprochen und später angegriffen wird. Insoweit folgt die Beschwerdekammer dem von der Streitwertkommission der Arbeitsgerichtsbarkeit erarbeiteten Streitwertkatalog, an dem sie sich im Interesse einer möglichst einheitlichen Wertrechtsprechung in arbeitsgerichtlichen Verfahren nunmehr orientiert (dort I. Nr. 20.3; der Streitwertkatalog 2014 ist veröffentlicht auf der Internetseite des Hessischen Landesarbeitsgerichts unter Service/Wertfestsetzung und abgedruckt in NZA 2014, 745 ff.).