LAG Köln - Beschluss vom 06.10.2015
11 Ta 266/15
Normen:
§ 42 II 1 GKG;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 30.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2039/15

Streitwert eines Kündigungsschutzantrages

LAG Köln, Beschluss vom 06.10.2015 - Aktenzeichen 11 Ta 266/15

DRsp Nr. 2015/19805

Streitwert eines Kündigungsschutzantrages

Lassen Klageantrag und Klagebegründung dagegen erkennen, dass der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses nur für einen kürzeren Zeitraum geltend gemacht wird, ist der Streitwert in der Höhe des Betrages festzusetzen, der sich als Bruttovergütung ergeben würde, wenn der Arbeitnehmer Vergütung bis zu dem von ihm geltend gemachten Beendigungsdatum des Arbeitsverhältnisses verlangen könnte (vgl.: LAG Köln, Beschluss vom 18.12.2013 - 5 Ta 340/13 - m. w. N.).

Der Streitwert eines Kündigungsschutzantrages ist auf einen Monatsverdienst festzusetzen, wenn nur die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses angegriffen wird, nicht jedoch die Kündigung des Arbeitsverhältnisses unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist.

Tenor

Die Beschwerde des Beklagtenvertreters gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 30.06.2015 - 6 Ca 2039/15 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

§ 42 II 1 GKG;

Gründe

Die nach § 68 Abs. 1 GKG statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist nicht begründet.

1. Das Arbeitsgericht hat den Verfahrensstreitwert zutreffend auf einen Monatsverdienst für den Kündigungsschutzantrag festgesetzt. Die Ansicht des Beklagtenvertreters, der Streitwert für das Verfahren sei auf drei Monatsverdienst festzusetzen, überzeugt nicht.