Die Beschwerde des Beklagtenvertreters gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 30.06.2015 -
Die nach §
1. Das Arbeitsgericht hat den Verfahrensstreitwert zutreffend auf einen Monatsverdienst für den Kündigungsschutzantrag festgesetzt. Die Ansicht des Beklagtenvertreters, der Streitwert für das Verfahren sei auf drei Monatsverdienst festzusetzen, überzeugt nicht.
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