Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 7. Mai 2015 -
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 33 RVG wird für den Vergleich auf € 160.881,83 festgesetzt.
I.
Die Beschwerde der Klägervertreter hat Erfolg.
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