Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Beklagten gegen den Streitwertbeschluss vom 08.06.2016 in Gestalt des Teilabhilfebeschlusses vom 15.08.2016 wird zurückgewiesen.
Der Teilabhilfebeschluss wird in Bezug auf die Festsetzung des Vergleichswertes von Amts wegen abgeändert und der Vergleichswert auf 22.961,04 € herabgesetzt.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
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